SEPA – Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum
Vision wird Realität – Werden Sie, Ihre Firma oder Ihr Verein noch heute fit für SEPA!
Zur vollständigen Schaffung des europäischen Binnenmarktes werden seit Anfang 2008 sukzessive auch innerhalb Deutschlands einheitliche europäische Standards für Überweisungen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen umgesetzt. Der Zahlungsverkehr in Europa wird damit einheitlich und einfach.
Die heutigen nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften mit Kontonummer und Bankleitzahl werden auf Grund von gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union zum 1. Februar 2014 durch die SEPA-Zahlverfahren unter Nutzung von IBAN und BIC abgelöst. In einer Übergangszeit bis 1. Februar 2016 können Privatkunden (Verbraucher) Zahlungen noch mit Kontonummer und Bankleitzahl vornehmen. Firmenkunden (Nicht-Verbraucher) müssen jedoch bereits ab 1. Februar 2014 die neuen SEPA-Zahlverfahren verwenden. Zudem soll die Angabe des BIC in mehreren Schritten bis 2016 entfallen (voraussichtlich ab 2014 innerhalb Deutschlands und ab 2016 innerhalb der EU-/EWR-Mitgliedstaaten.
Eine Liste der teilnehmenden Länder am SEPA-Zahlverfahren finden Sie auf der Seite der Europäischen Zentralbank:
https://www.ecb.europa.eu/paym/integration/retail/sepa/html/index.en.html
Der „SEPA-Raum“
Die neuen SEPA-Produkte gelten innerhalb der Europäischen Union (EU), den drei weiteren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Monaco und der Schweiz. Die Schweizer Banken setzen in Zusammenhang mit SEPA entsprechende europäische rechtliche Regelungen um und werden ebenfalls sukzessive teilnehmen.
Einheitliche Verfahren für Europa ab 2014
Die Schaffung des Euro-Zahlungsverkehrsraumes SEPA ist Teil der Umsetzung des Binnenmarktes. Ein Schritt war die Euro-Bargeldeinführung 2002. Nun werden die nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften mit Kontonummer und Bankleitzahl auf Grund gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union zum 1. Februar 2014 durch die SEPA-Zahlverfahren unter Nutzung von IBAN und BIC abgelöst.
Europa wird bis 2016 zum Binnenmarkt
In einer Übergangszeit bis 1. Februar 2016 können Privatkunden (Verbraucher) Zahlungen noch mit Kontonummer und Bankleitzahl vornehmen. Firmenkunden (Nicht-Verbraucher) müssen jedoch bereits ab 1. Februar 2014 die neuen SEPA-Zahlverfahren verwenden. Als Kunden der [VR-Bank] profitieren Sie von Anfang an vom Binnenmarkt und von SEPA. Seit dem Start der SEPA-Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Jahren 2008 und 2009 können Sie diese bereits parallel nutzen.
Technische Infrastruktur seit 2008
Wir unterstützen seit 2008 mit Ihrer technischen Infrastruktur die neuen SEPA-Zahlverfahren und sind bereit.
Die 32 Länder im Überblick
Die Länder sind derzeit die 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern), die drei weiteren EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie Monaco und die Schweiz.
Fokus liegt auf der Euro-Zone
Der Fokus von SEPA liegt zunächst auf den Ländern, die den Euro eingeführt haben. Die Euro-Zone besteht seit Januar 2011 aus Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Griechenland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern. Weiterhin werden in Monaco, San Marino und dem Vatikan spezielle Euro-Münzen herausgegeben, wobei diese Kleinstaaten nicht zur EU gehören.
IBAN und BIC vereinfachen und vereinheitlichen Zahlungen im Binnenmarkt. Sie sind international gültige Kennungen und bezeichnen ein Konto beziehungsweise ein Kreditinstitut. IBAN und BIC bilden die Grundlage für die Adressierung von Konten und Banken insbesondere im Binnenmarkt mit der Umsetzung von SEPA.
Für Konten in Europa
Mit der internationalen Bankkontonummer IBAN (International Bank Account Number) können Zahlungsverkehrskonten, insbesondere in der Europäischen Union (EU), genau identifiziert werden. Die IBAN wird für jede bestehende Kontonummer vergeben. Das heisst, sofern Sie mehrere Kontonummern haben, erhalten Sie für jedes Konto eine separate IBAN. Die IBAN besteht aus bis zu 34 Ziffern und Buchstaben. Für jedes Land ist eine bestimmte Länge festgelegt.
IBAN für Konten in Deutschland
In Deutschland ist die IBAN 22 Stellen lang. Sie setzt sich aus dem zweistelligen Länderkennzeichen DE, einer zweistelligen Prüfziffer, der achtstelligen Bankleitzahl und der zehnstelligen Kontonummer zusammen. Kontonummern, die weniger als zehn Stellen haben, füllt Ihre Bank linksbündig mit Nullen auf.
Leicht lesbar
Damit Sie die IBAN leicht lesen können, wird sie für die papierhafte Schreibweise in Blöcke zu je vier Stellen getrennt. Zusätzlich wird die Bezeichnung „IBAN“ vorangestellt.
So sieht zum Beispiel eine IBAN für Deutschland aus:
DE10 1009 0044 0532 0130 18
Internationale Bankleitzahl
Die „Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications“ (SWIFT) vergibt an jede Bank eine eindeutige Kennung: den „Business Identifier Code“ (BIC), bis 2010 auch „Bank Identifier Code“ genannt. Der BIC ist der international standardisierte Bank-Code, vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland.
Der BIC ist immer gleich aufgebaut
Der BIC hat acht oder elf Stellen und besteht aus folgenden Teilen
- vierstelliger Bank-Code,
- zweistelliger Länder-Code,
- zweistelliger Orts-Code,
- dreistelliger Code für Filiale oder Abteilung (optional).
Der BIC Ihrer Raiffeisenbank Hersbruck lautet GENODEF1HSB
Angaben auf Rechnungen und Kontoauszügen
Wer innerhalb des EU-Binnenmarktes – somit auch in Deutschland – Rechnungen ausstellt, sollte darauf seine IBAN und den BIC seines Kreditinstitutes angeben. Dies sollte immer dann erfolgen, wenn der Kunde per Überweisung bzw. per Lastschrift zahlen kann.
Wenn Sie zahlen
Wenn Sie eine ausgestellte Rechnung bezahlen möchten, entnehmen Sie IBAN und BIC des Begünstigten seinen Geschäftspapieren (z. B. der Rechnung). Sollten Sie diese Angaben dort nicht finden, fragen Sie Ihren Geschäftspartner danach.
Wenn Sie selbst Rechnungen stellen
Ihre IBAN und den BIC Ihrer Bank finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder Ihrer girocard. Wenn Sie mehrere Konten haben, erhalten Sie pro Konto eine IBAN. Innerhalb Deutschlands können Sie seit Januar 2008 IBAN und BIC für Überweisungen mit der Euro-Überweisung (SEPA) und seit November 2009 für Lastschrifteinzüge mit den beiden SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen-Lastschrift) verwenden.
Verwendung von IBAN und BIC
Seit Januar 2008 können Sie für Überweisungen die Euro-Überweisung (SEPA) und seit November 2009 die beiden SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen-Lastschrift) für Lastschrifteinzüge nutzen. Dafür benötigen Sie IBAN und BIC. Darüber hinaus muss für den Übergang zu SEPA auch die Umstellung der Kontodaten der heute im Inlandszahlungsverkehr gebräuchlichen Kontonummern und Bankleitzahlen auf IBAN und BIC gewährleistet werden.
IBAN Konverter
Im Internet gibt es verschiedene Angebote. Diese sind jedoch meistens auf einzelne Anwendungen beschränkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Volksbanken Raiffeisenbanken Ihren Kunden eine Umrechnungssoftware – den „IBAN Konverter“ – zur Verfügung. Diese Software läuft unter allen gängigen Versionen von Windows (z. B. Windows 2000, Windows XP, Windows Vista oder Windows 7) und basiert auf einer in der Deutschen Kreditwirtschaft standardisierten Schnittstelle für den Datenaustausch.
SEPA-fit mit dem IBAN Konverter
Mit Hilfe unserer Software können Sie für die Ihnen bekannten Kontonummern und Bankleitzahlen entsprechend IBAN und BIC ermitteln – für einzelne Zahlungspartner oder die gesamten Stammdaten. Stellen Sie Ihre Kundendaten einfach von Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC um. Der „IBAN Konverter“ steht Ihnen als Kunden der Raiffeisenbank Hersbruck eG zur Verfügung.
Die Euro-Überweisung (SEPA) hat im Jahr 2008 die EU-Standardüberweisung ersetzt. Am 28. Januar 2008 startete die europäische Kreditwirtschaft das neue europäische Überweisungsverfahren für SEPA (SEPA Credit Transfer – SCT). Somit können Sie Überweisungen in Euro innerhalb Deutschlands, in die anderen EU- / EWR-Staaten und in die Schweiz von Ihrem Konto bei uns mit der Euro-Überweisung einfach und einheitlich durchführen.
Das deutsche Kreditgewerbe hat diese einfache Überweisung gemeinsam im Zuge der Umsetzung von SEPA entwickelt. Die Euro-Überweisung ist vom Aufbau her einer Überweisung innerhalb Deutschlands sehr ähnlich und orientiert sich an der Ihnen seit Mitte 2003 bekannten EU-Standardüberweisung.
Die Euro-Überweisung hat im Jahr 2008 die EU-Standardüberweisung ersetzt. Sie kann von Ihnen parallel zu den heutigen Inlandsüberweisungen auch innerhalb Deutschlands verwendet werden. Die Euro-Überweisung können Sie nur nutzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Überweisung erfolgt innerhalb Deutschlands, in einen anderen Mitgliedstaat der EU-/EWR-Staaten oder in die Schweiz,
- der Überweisungsbetrag lautet auf „Euro“,
- als Kontoadressierungsdaten werden IBAN und BIC verwendet,
- der Kontoinhaber trägt seine Entgelte und der Zahlungsempfänger trägt die übrigen Entgelte, wie heute innerhalb Deutschlands.
Notwendige Angaben
Bitte machen Sie immer folgende Angaben:
- Name und Vorname bzw. Firma des Zahlungsempfängers,
- IBAN des Zahlungsempfängers,
- BIC des Kreditinstituts / Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers,
- Betragsangabe in Euro (als Währung),
- optional: Angabe eines Verwendungszweckes,
- Ihren Namen und Vornamen bzw. Ihre Firma,
- Ihre IBAN (steht auf Ihrem Kontoauszug).
Sie tragen als Kontoinhaber die Entgelte bei Ihrem Kreditinstitut und der Zahlungsempfänger trägt die übrigen Entgelte bei seinem Kreditinstitut.
Natürlich steht Ihnen auch über unsere elektronischen Bankdienstleistungen wie Internet oder Software diese Zahlungsmethode zur Verfügung.
Für alle Zahlungen,
- die die genannten Kriterien nicht erfüllen,
- die in Länder außerhalb der EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz gehen,
- für die Sonderwünsche bei der Ausführung bestehen (z. B. keine Nutzung von IBAN / BIC)
verwenden Sie bitte den Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Formular Z1).
Meldepflicht gemäß AWV ab 12.500 Euro
Bitte beachten Sie jedoch weiterhin die bestehende Meldepflicht gemäß Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ab 12.500 Euro. Entsprechende Meldungen sind von Ihnen der Deutschen Bundesbank mitzuteilen. Nutzen Sie dazu die „Anlage Z4 zur AWV“.
Mit den beiden neuen SEPA-Lastschriftverfahren können künftig Gelder von Konten im Binnenmarkt eingezogen werden. Die neuen Verfahren ähneln den heute innerhalb Deutschlands eingesetzten Verfahren (Einzugsermächtigungsverfahren bzw. Abbuchungsauftragsverfahren). Auf europäischer Ebene wurden zwei Lastschriftverfahren – vergleichbar der heutigen Situation in Deutschland – neu entwickelt. Diese sind das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (SDD Core) und das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (SDD B2B – Business-to-Business). Beide können seit November 2009 genutzt werden.
SEPA-Basis-Lastschrift
Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (SDD Core) können Sie über uns an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb von SEPA bewirken bzw. als Zahlungsempfänger nach Abschluss einer Vereinbarung zum Lastschrifteinzug mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens Gelder von Konten im Binnenmarkt einziehen. Es ähnelt dem heutigen Einzugsermächtigungsverfahren. Als Identifizierung der Bankverbindungen dienen IBAN und BIC.
Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschrift müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen. Fragen Sie hierzu mit Ihrem Zahlungspartner die jeweilige Bank, ob diese an diesem Verfahren teilnimmt. Übrigens: Alle Volksbanken Raiffeisenbanken nehmen seit November 2009 teil.
Die Lastschriften haben einen festen Fälligkeitstermin (D). Dieser wird – wie bereits heute (sogenannte Vorabinformation) – vom Zahlungsempfänger im Vorfeld des Einzuges mitgeteilt. Jeder Lastschrifteinreicher hat eine eigene Kennung zur Identifizierung, die Gläubiger-Identifikationsnummer (CI – Creditor Identifier). Zudem müssen Sie als Zahlungspflichtiger dem Zahlungsempfänger vor dem Zahlungsvorgang ein entsprechendes „SEPA-Lastschriftmandat“ erteilen.
Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die SEPA-Basis-Lastschriften vorlegt. Sollte einmal ein Kunde (Zahlungspflichtiger) mit einem Zahlungseinzug durch eine SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers nicht einverstanden sein, kann er von uns binnen einer Frist von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung (Fälligkeitstermin „D“) auf dem Konto ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen (Widerspruchsfrist).
SEPA-Firmen-Lastschrift
Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (SDD B2B) ist speziell auf die Bedürfnisse von Firmenkunden zugeschnitten, um insbesondere eine frühe Finalität von Zahlungen zu erzielen. Das Verfahren können Sie daher nur nutzen, wenn Sie kein Verbraucher sind. Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren können Sie über uns an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb von SEPA bewirken bzw. als Zahlungsempfänger nach Abschluss einer Vereinbarung zum Lastschrifteinzug mittels des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens Gelder von Konten im Binnenmarkt einziehen. Es ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Als Identifizierung der Bankverbindungen dienen IBAN und BIC.
Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen. Fragen Sie hierzu mit Ihrem Zahlungspartner die jeweilige Bank, ob diese an diesem Verfahren teilnimmt. Übrigens: Alle Volksbanken Raiffeisenbanken nehmen seit November 2009 teil.
Die Lastschriften haben einen festen Fälligkeitstermin (D). Dieser wird – wie heute (sogenannte Vorabinformation) – vom Zahlungsempfänger im Vorfeld des Einzuges mitgeteilt. Jeder Lastschrifteinreicher hat eine eigene Kennung zur Identifizierung, die Gläubiger-Identifikationsnummer (CI – Creditor Identifier). Zudem müssen Sie als Zahlungspflichtiger dem Zahlungsempfänger vor dem Zahlungsvorgang ein entsprechendes „SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“ erteilen und Ihre kontoführende Bank als Zahlungspflichtiger vor der ersten Zahlung über die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats unterrichten.
Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die SEPA-Firmen-Lastschriften vorlegt. Bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen-Lastschrift können Sie als Zahlungspflichtiger von uns keine Erstattung des Ihrem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Deshalb haben wir dem ersten Lastschrifteinzug ein besonderes Bestätigungsverfahren vorgeschaltet.
Lastschriftmandate
Für die beiden SEPA-Lastschriftverfahren existieren unterschiedliche Lastschriftmandate. Diese sind das „SEPA-Lastschriftmandat“ für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das „SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“ für das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren.
Als Zahlungspflichtiger erhalten Sie von Ihrem Zahlungsempfänger ein entsprechendes Lastschriftmandatsformular, welches Sie unterschreiben und an den Zahlungsempfänger zurücksenden müssen. Vielfach sind die Lastschriftmandate Bestandteil von Verträgen, wie heute, z. B. für die Bezahlung von Telefonrechnungen.
Mit dem Lastschriftmandat autorisieren Sie gegenüber Ihrer Bank die Einlösung von jeweiligen SEPA-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit einer Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In den Lastschriftmandaten müssen die folgenden Erklärungen von Ihnen als Kunden (Zahlungspflichtiger) enthalten sein:
- Lastschriftmandatstext mit
- der Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden (Zahlungspflichtiger) mittels SEPA-Basis-Lastschrift bzw. SEPA-Firmen-Lastschrift einzuziehen, und
- der Weisung an die Bank des Zahlungspflichtiger, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften bzw. SEPA-Firmen-Lastschriften einzulösen.
Die jeweiligen Lastschriftmandate müssen zudem folgende Angaben(Autorisierungsdaten) enthalten:
- Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
- eine Gläubiger-Identifikationsnummer (CI),
- Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrenden Zahlung,
- Name des Kunden (Zahlungspflichtigen),
- Bezeichnung der Bank des Kunden (Zahlungspflichtigen) und
- seine Kundenkennung (IBAN und BIC).
Über die Autorisierungsdaten hinaus kann ein Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten, zum Beispiel eine Mandatsreferenznummer.
Das „SEPA-Lastschriftmandat“ für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren gestattet Zahlungspflichtigen autorisierte Lastschriften innerhalb von 8 Wochen nach Belastung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Das „SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“ für das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren gestattet Ihnen als Zahlungspflichtigen, nicht autorisierten Lastschriftbelastungen zu widersprechen. Deshalb haben Sie bei der Nutzung des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens als Zahlungspflichtiger Ihrer Bank vor der ersten Belastung eine Kopie des „SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“ vorzulegen. Solange diese vorliegt und dieser nicht widersprochen wird, werden Lastschrifteinzüge durchgeführt und belastet.
Nutzung „alter“ Lastschriftmandate
Die „Mandatsmigration“ von bestehenden Lastschriftmandaten ist für Einzugsermächtigungen ab dem 9. Juli 2012 möglich.
Einzugsermächtigungsverfahren
Bei der heutigen Nutzung des Einzugsermächtigungsverfahrens können Zahlungsempfänger auf der Grundlage von vorliegenden Einzugsermächtigungen diese auch nach dem 9. Juli 2012 für Lastschrifteinzüge im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen. Hierzu erfolgt eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber allen Kunden mit einem Girokonto zum 9. Juli 2012. Damit wird die Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren wesentlich erleichtert, weil Zahlungsempfänger von Ihren Kunden – den Zahlungspflichtigen – keine neuen SEPA-Lastschriftmandate mehr einholen müssen. Zahlungspflichtige brauchen daher auch kein neues Lastschriftmandat, zum Beispiel für das Abo der Zeitung bzw. den Einzug der Telefonrechnung, zu unterschreiben.
Über den Wechsel vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entscheiden die Lastschrifteinreicher, sofern entsprechende Einzugsermächtigungen rechtswirksam vorhanden sind. Vor dem ersten Lastschrifteinzug im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren müssen die Lastschrifteinreicher die Zahlungspflichtigen – auf deren Konten weiterhin wie gewohnt die Rechnungen abgebucht werden – über diesen Lastschriftverfahrenswechsel informieren und ihnen folgende weitere Daten mitteilen.
- Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer (CI)
- Angabe der jeweiligen Mandatsreferenznummer.
Diese neuen Kennungen identifizieren einen Lastschriftvertrag eindeutig.
Abbuchungsauftragsverfahren
Bei der Nutzung des heutigen Abbuchungsauftragsverfahrens müssen Sie sich je nach Zielgruppe mit Ihrem Zahlungspflichtigen auf die Nutzung des SEPA-Basis- bzw. SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens verständigen. Das Abbuchungsauftragsverfahren wird voraussichtlich ab Februar 2014 auf Grund gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union eingestellt. Abbuchungsaufträge können, im Gegensatz zu Einzugsermächtigungen, nicht in Lastschriftmandate eines anderen SEPA-Lastschriftverfahrens „überführt“ werden.
Gläubiger-ID
Bei den neuen europäischen SEPA-Lastschriftverfahren müssen Zahlungsempfänger genau zu identifizieren sein, deshalb erhalten diese – in Ergänzung zu den deutschen Verfahren – eine Kennnummer. Diese Kennnummer heisst „Gläubiger-Identifikationsnummer“ (CI – Creditor Identifier).
In Deutschland kann diese seit März 2008 bei der Deutschen Bundesbank über die Internetseite www.glaeubiger-id.bundesbank.de beantragt werden. Zahler können auch anhand dieser Angabe und der Referenznummer des zugrunde liegenden Lastschriftmandats auf einfachem Weg eine Zuordnung der entsprechenden Lastschrifteinzüge vornehmen.
Arbeiten im Binnenmarkt
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum bietet insbesondere international tätigen Unternehmen viele Chancen und Vorteile. Mit dem VR-FinanzPlan Mittelstand unterstützen wir Sie, diese bereits heute optimal auszuschöpfen:
Viele Möglichkeiten
- Steuern Sie Ihren Euro-Zahlungsverkehr im Binnenmarkt komplett über Ihr Konto bei uns.
- Profitieren Sie von einfachen, effizienten und schnellen Zahlungen.
- Bestimmen Sie durch die neue Lastschrift den Zeitpunkt des Geldeingangs aus Ihrer Rechnungslegung selbst.
- Genießen Sie mehr Sicherheit dank einheitlicher Regelungen.
- Optimieren Sie Ihre Liquiditätssteuerung im europäischen Ausland.
- Ergreifen Sie die Chance und nutzen Sie Einsparpotenziale.
- Setzen Sie bei der Umstellung auf die neuen Zahlungsanwendungen auf unsere kompetente Unterstützung.
Hier finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Begriffen.
BIC
BIC steht für Business Identifier Code (ehemals auch Bank Identifier Code) und ist international standardisiert und vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland. Der BIC, oftmals auch noch als SWIFT-Code bezeichnet, wird neben der IBAN als zweites Identifikationsmerkmal für die jeweils Konto führende Bank zur Weiterleitung von Zahlungen benötigt. Mit dem BIC können weltweit Kreditinstitute eindeutig identifiziert werden. Der BIC ist entweder 8 oder 11 Stellen lang. An der fünften und sechsten Stelle ist ein Länderkennzeichen zu finden (z. B. DE für Deutschland).
EPC
Die europäischen Banken haben zur Schaffung der neuen SEPA-Zahlungsverkehrsstandards und Regelungen den europäischen Zahlungsverkehrsrat EPC (European Payments Council) geschaffen. Der EPC ist bezüglich Standards des Massenzahlungsverkehrs vergleichbar mit der Deutschen Kreditwirtschaft in Deutschland.
IBAN
IBAN steht für International Bank Account Number. Sie ist eine standardisierte internationale Bankkontonummer. Die IBAN besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen, einer Prüfzahl und einer national festgelegten Komponente zusammensetzt. Diese ist für Deutschland die Bankleitzahl und die Kontonummer. Die IBAN besteht insgesamt aus maximal 34 alphanumerischen Zeichen. Die Länge der IBAN ist je Land unterschiedlich. Die Anzahl der alphanumerischen Zeichen ist jedoch innerhalb eines Landes einheitlich. In Deutschland besteht die IBAN aus insgesamt 22 Buchstaben und Ziffern.
SEPA
SEPA (Single Euro Payments Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Mit SEPA wird eine einheitliche europäische Zahlungslandschaft für Euro-Zahlungen entstehen. Diese umfasst derzeit 32 Länder umfassen. Neben den 17 Euro-Staaten sind alle weiteren EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Auch die Kreditinstitute in den drei Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zusätzlich Monaco und die Schweiz wollen die neuen europäischen Zahlungsinstrumente einführen. Die neuen Zahlungsverkehrsstandards wurden seit 2008 sukzessive eingeführt und stehen derzeit parallel zu den nationalen Verfahren zur Verfügung.
Welche Neuerungen bringt SEPA?
Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) wird es einheitliche Standards und Regelungen für Überweisungen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen zum Bezahlen mit der Einheitswährung Euro für Europa geben. Basis der neuen Regelungen ist die Verwendung der internationalen Bankkontonummer (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC).
Welche Länder umfasst SEPA?
SEPA (Single Euro Payments Area) umfasst derzeit 32 Länder. Neben den 17 Euro-Staaten sind alle weiteren EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Auch die Kreditinstitute in den drei Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zusätzlich Monaco und der Schweiz führen die neuen europäischen Zahlungsinstrumente ein.
Woher bekomme ich meine IBAN und meinen BIC?
Ihre IBAN und den BIC Ihrer Volksbank Raiffeisenbank können Sie Ihrem Kontoauszug bzw. der Rückseite Ihrer girocard oder dem Internet-Banking entnehmen.
Woher bekomme ich die IBAN und den BIC meines Geschäftspartners?
Wenn Sie eine Rechnung begleichen möchten, dann können Sie IBAN und BIC der Rechnung oder dem Briefpapier Ihres Geschäftspartners entnehmen. Sollten Sie die Angaben dort nicht finden, sprechen Sie Ihren Geschäftspartner darauf an.
Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer?
Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Euro-Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Creditor Identifier bzw. CI). Das ist eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.
Wo kann ich meine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen?
Sie können in Deutschland Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) beantragen.
Ab wann kann ich mit der Euro-Überweisung (SEPA) zahlen?
Sie können seit dem 28. Januar 2008 in Ihrer Volksbank Raiffeisenbank mit der Euro-Überweisung (SEPA) zahlen und somit in der Einheitswährung Euro innerhalb Deutschlands und in die weiteren EU- / EWR-Staaten sowie nach Monaco und in die Schweiz zahlen.
Gibt es neue Zahlungsverkehrs-Vordrucke für die Euro-Überweisung (SEPA)?
Für die Euro-Überweisung (SEPA) gibt es einen neuen Vordruck, der seit Januar 2008 in Ihrer Volksbank Raiffeisenbank für Sie bereitliegt. Zahlungen können Sie zudem bequem über elektronische Bankdienstleistungen, wie Software oder Internet vornehmen. Fragen Sie bei Bedarf hierzu Ihren Berater.
Gibt es neue Zahlungsverkehrs-Vordrucke für die SEPA-Lastschriftverfahren?
Nein. Bereits heute existieren seit dem Jahr 2009 keine Vordrucke mehr für die nationalen Lastschriftverfahren, da Einreichungen i. d. R. auf elektronischem Wege erfolgen. Zukünftig können Sie als Lastschrifteinreicher Ihre Lastschrifteinzüge bequem über elektronische Bankdienstleistungen, wie Software oder Internet vornehmen. Fragen Sie bei Bedarf hierzu Ihren Berater.
Ab wann kann ich die neuen SEPA-Lastschriftverfahren nutzen?
Seit November 2009 können Sie bereits mit den neuen SEPA-Lastschriftverfahren Geld einziehen. Sie können im Inland und grenzüberschreitend die SEPA-Basis-Lastschrift nutzen und Firmenkunden zusätzlich die SEPA-Firmen-Lastschrift. Mit den neuen SEPA-Lastschriftverfahren können Gelder von Konten innerhalb des gesamten EU-Binnenmarktes eingezogen werden. Die Verfahren ähneln dem der deutschen Einzugsermächtigung und dem des Abbuchungsauftrags. Grundlage sind entsprechende Lastschriftmandate durch den jeweiligen Zahlungspflichtigen (Zahler).
Fragen zur Weiterentwicklung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens zum 9. Juli 2012
- Warum wird das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weiter entwickelt?
Mit der Weiterentwicklung des Lastschriftverfahrens wird einerseits die Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift hergestellt und andererseits die Nutzung bereits erteilter Einzugsermächtigungen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ermöglicht. Hierzu wird gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen XI ZR 236/07) die Einzugsermächtigungslastschrift als vorautorisierte Zahlung gestaltet. Dies führt auch zu einer bürgerfreundlichen Gestaltung des Übergangs zum europäischen Zahlungsverkehr gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 2011.
- Sind weitere Lastschriftverfahren betroffen?
Ja, die Änderungen betreffen neben dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren auch die Nutzung der Einzugsermächtigung im SEPA-Basislastschriftverfahren.
- Was ändert sich in den Verfahrensabläufen?
Für den Zahler gilt zukünftig eine Erstattungsfrist von acht Wochen nach dem Belastungsdatum, wie es das Zahlungsdiensterecht (§ 675x BGB) vorsieht. Diese Frist entspricht auch derjenigen im SEPA-Basis-lastschriftverfahren. Sonst ändert sich nichts.
- Welche Vorteile haben die Änderungen?
Die Einzugsermächtigung kann zukünftig auch für die SEPA-Basislastschrift eingesetzt werden. Dies erspart Zahlungsempfängern und Zahlern, für bestehende Einzugsermächtigungen SEPA-Lastschrift-mandate beim Zahler aufwändig einzuholen. Zudem werden nun auch Zahlungen aus Einzugsermächtigungslastschriften insolvenzfest.
- Welche rechtlichen Folgen hat der Wechsel von der nachautorisierten zur vorautorisierten Lastschriftverfahren?
Für das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren wird dann – wie bereits jetzt bei dem SEPA-Basislast-schriftverfahren – das Erstattungsrecht aus § 675x Absatz 2 BGB maßgeblich sein: Es gilt eine einheitliche Erstattungsfrist von acht Wochen ab dem Belastungsdatum – ohne Angabe eines Grundes. Zudem werden nun auch Zahlungen aus Einzugsermächtigungslastschriften insolvenzfest.
- Ergeben sich Änderungen für die Einreichung von Einzugsermächtigungslastschriften?
Nein, ein Lastschrifteinreicher wird wie heute Einzugsermächtigungslastschriften einziehen können.
Was ist ein Lastschriftmandat im rechtlichen Sinne?
Im Verhältnis zum Zahlungsempfänger ist das Lastschriftmandat die Weisung, Beträge von dem angegebenen Konto mittels Lastschrifteinzug einzuziehen. Im Verhältnis zur Bank des Zahlungspflichtigen ist das Lastschriftmandat die Anweisung, die Lastschriften des Zahlungsempfängers einzulösen. Für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren heißt das Lastschriftmandat „SEPA-Lastschriftmandat“ und für das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren heißt das Lastschriftmandat „SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“.
Beispiel des Mustertextes für ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen:
„Ich ermächtige die Muster GmbH, Zahlungen von meinem Konto per Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Muster GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung der per Lastschrift eingezogenen Zahlung verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.“
Woher erhalte ich Muster für entsprechende Lastschriftmandate?
Fragen Sie hierzu Ihren Berater Ihrer Volksbank Raiffeisenbank.
Was ist eine Vorabankündigung („Pre-Notification“)?
Wie heute, müssen Lastschrifteinreicher zur Sicherstellung des erfolgreichen Lastschrifteinzuges dem Zahlungspflichtigen vor dem Einzug die Höhe und das Datum des jeweiligen Einzuges mitteilen, damit dieser die entsprechenden Gelder auf seinem Konto vorhalten kann. Sofern beide Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Zahlungsempfänger 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift informieren. Ein vergleichbares Vorgehen ist auch heute schon üblich. Für die „Vorabinformation“ („Pre-Notification“) können auch zwischen Gläubiger und Zahler abweichende Vereinbarungen getroffen werden. So genügt es beispielsweise, die Lastschrift durch einen Vermerk auf einer Rechnung wie heute auch, anzukündigen.
Kann die 14 Tagefrist für die Versendung der Vorabankündigung durch die AGBs des Zahlungsempfängers verkürzt werden?
Ja. Die Vorabankündigung muss spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstag versandt werden, es sei denn, es gibt eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über eine kürzere Frist.
Ist eine SEPA-Basis-Lastschrift ohne Vorabankündigung (Pre-Notification) autorisiert?
Eine SEPA-Basis-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des entsprechenden Lastschriftmandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Basis-Lastschrift ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Dennoch ist die Übermittlung einer Vorabankündigung als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. Mögliche Folgen aus einer unterlassenen Vorabankündigung, wie eine Rückgabe wegen fehlender Kontodeckung oder aufgrund eines Erstattungsverlangens für autorisierte Zahlungen, müssen vom Zahlungsempfänger beachtet werden. Es ist im Interesse des Lastschrifteinreichers, das der Zahlungspflichtige (Zahler) rechtzeitig die Betragshöhe und das Fälligkeits- bzw. Belastungsdatum des Lastschrifteinzuges kennt, um entsprechende Kontodeckung vorhalten zu können. Dieses Vorgehen ist bereits heute übliche Praxis.
Formulare
- Sepa-Firmenlastschrift-Mandat (Musterformular) (Für den Einzug von Firmenkunden)
- SEPA-Lastschriftmandat (Musterformular) (Für den Einzug von Privatkunden)
Software
IBAN Übersicht
Weitere Fragen?

Sandra Beckert
KundenService-Beraterin
Telefon: 09151 725-200
E-Mail: sandra.beckert@rb-hersbruck.de
Geschäftsstelle: Hersbruck (Hauptstelle)

Cornelia Busch
KundenService-Beraterin
Telefon: 09151 725-200
E-Mail: cornelia.busch@rb-hersbruck.de
Geschäftsstelle: Hersbruck (Hauptstelle)

Susanne Heinz
KundenService-Beraterin
Telefon: 09151 725-200
E-Mail: susanne.heinz@rb-hersbruck.de
Geschäftsstelle: Hersbruck (Hauptstelle)

Claudia Kapsa
KundenService-Beraterin
Telefon: 09151 725-200
E-Mail: claudia.kapsa@rb-hersbruck.de
Geschäftsstelle: Hersbruck (Hauptstelle)

Franz Schreiner
KundenService-Berater
Telefon: 09151 725-200
E-Mail: franz.schreiner@rb-hersbruck.de
Geschäftsstelle: Hersbruck (Hauptstelle)